Richtlinien

Richtlinien

Richtlinien aus der gynäkologisch-zytologischen Vorsorge

Bund und Länder sind gemeinschaftlich für das Gesundheitswesen verantwortlich. Dabei werden die Aufgaben auf die Ärztekammer und auch auf die Kassenärztliche Vereinigung (KV) übertragen. Beide unterliegen als Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziales. Mit Januar 2004 wurde der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) als Beschlussgremium installiert. Grundlage für die Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Dort hat der Gesetzgeber den gesundheitspolitischen Rahmen vorgegeben, den der G-BA ausfüllt. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bindend. Richtlinien haben einen bestimmten Geltungsbereich, der je nach dem Anwendungsfall auch arbeitsrechtlich sanktionierbar ist. Der G-BA steht ebenfalls unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales, d.h. die Beschlüsse des G-BA müssen dem Bundesministerium zur Prüfung vorgelegt werden. Erst bei einer Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium werden sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit rechtswirksam. Der G-BA ist keine nachgeordnete Behörde des BMG, sondern eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts.

Für die Krebsfrüherkennung am Gebärmutterhals gelten sowohl die Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als auch die Richtlinien des G-BA:

  • Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG):
    Nutzenbewertung eines HPV-Tests im Primärscreening des Zervixkarzinoms
    Vorbericht (vorläufige Nutzenbewertung) (Stand: 06.06.2011)
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  • Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG):
    Kurzfassung Vorbericht - HPV-Test im Primärscreening des Zervixkarzinoms (Stand 06.06.2011)
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  • Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG):
    Nutzenbewertung eines HPV-Tests im Primärscreening des Zervixkarzinoms
    Dokumentation und Würdigung der Anhörung zum Berichtsplan (Stand: 29.11.2010)
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  • Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Beauftragung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG): Nutzenbewertung von HPV-Test im Primärscreening hinsichtlich patientenrelevanter Endpunkte vom 18. Februar 2010
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  • Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Beauftragung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG): Nutzenbewertung von HPV-Test im Primärscreening hinsichtlich patientenrelevanter Endpunkte vom 18. Februar 2010
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  • Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Zervix uteri (Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie) vom 01.10.2007
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  • Teilbericht: Früherkennung des Zervixkarzinoms, hier: - neue Technologien im Rahmen des Primärscreenings, - Qualitätssicherung des Unterausschuss "Prävention" des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 25 Abs. 3SGB V in Verbindung mit § 135 Abs. 1 SGB V der Früherkennung des Zervixkarzinoms (Stand: 12.05.2007)
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  • Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien: Methoden zur Früherkennung des Zervixkarzinoms vom 19. Dezember 2006 (BAnz Nr. 74 (S.4071) vom 19.04.2007)
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  • Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien des Bundesauschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen ("Krebsfrüherkennungs-Richtlinien") vom 19. Juli 2005 (BAnz. S. 192 (S. 14983) vom 11.10.2005)
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  • Beschlussbegründung: Änderung der Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen ("Krebsfrüherkennungs-Richtlinien") vom 19. Juli 2005
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